Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEFA SA, Mendrisio
1.
Allgemeines, Geltungsbereich und Gültigkeit
1.1. Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als "AGB" bezeichnet) ist die grundsätzliche Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen der SEFA SA Mendrisio (nachfolgend als "Hemar" bezeichnet) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend als "Kunde" bezeichnet).
1.2. Die AGB bilden den Rahmen für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der SEFA SA und dem Kunden. Insbesondere bilden sie die ausschliessliche Grundlage bezüglich Erbringung von Dienstleistungen, Herstellung von Werken sowie den Verkauf von Produkten.
2.
Angebote und Offerten
Alle Angebote der SEFA SA gelten als Antrag ohne Verbindlichkeit bzw. als Auskündigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 OR. Soweit durch zwingendes Recht nicht anders bestimmt, gelten sämtliche Angebote der SEFA SA damit als unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung von Seiten der SEFA SA. In jedem Falle gelten Angebote der SEFA SA längstens bis zum Ablauf derer Gültigkeitsdauer.
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, der SEFA SA vor Erstellung der Offerte schriftlich auf sämtliche Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, welche sich auf die von SEFA SA zur bringenden Leistungen beziehen.
2.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsprechen die von der SEFA SA zu erbringenden Leistungen nur denjenigen Vorschriften und
Normen, welche in der Offerte von der SEFA SA erwähnt sind.
3.
Preise und Preisänderungen
3.1. Die von SEFA SA offerierten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Schweizer Franken, exkl. MwSt., und gelten ab Mendrisio TI. Sämtliche Nebenkosten, beispielsweise für Verpackung, Fracht oder Porto, Versicherung, Bewilligungen für Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, sowie andere Bewilligungen und Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.
3.2. Erhöhen sich im Laufe der Bestellungsabwicklung die Beschaffungskosten (insbesondere Preisaufschlag bei Zulieferanten, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Erhöhung der Transportkosten, Währungsschwankungen von über 2 Prozent oder ähnliches), so behält sich
SEFA SA eine entsprechende Preisanpassung vor.
3.3. Die von SEFA SA ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren grundsätzlich auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Soweit der Kunde keine klaren Spezifikationen vorgibt, ist SEFA SA in der Wahl der äquivalenten Teile frei.
4.
Vertragsabschluss
4.1. Aufträge werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen.
4.2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald SEFA SA nach Eingang eines Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat.
4.3. Angaben von Dritten (beispielsweise von Zulieferanten) betreffend Gewicht und Mass der Ware und Verpackung gelten für SEFA SA als unverbindlich.
5.
Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) netto zu bezahlen. Andere Zahlungskonditionen, wie beispielsweise andere
Zahlungsfristen, Skonti oder sonstige Abzüge, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen SEFA SA und dem Kunden. Generell besteht kein Anrecht auf Skonto.
5.2. SEFA SA behält sich vor, die Annahme und Ausführung von Aufträgen von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
5.3. Das Verrechnungsrecht mit tatsächlich bestehenden oder bloss geltend gemachten Ansprüchen des Kunden wird ausdrücklich wegbedungen.
Die Zahlungspflicht des Kunden wird durch geltend gemachte Mängel nicht beeinflusst.
5.4. Die SEFA SA hat bis zur vollständigen Bezahlung der bestellten Ware das Recht, einen Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
6.
Lieferfristen
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dokumente, welche für die Herstellung der Produkte bzw. die Erbringung der Dienstleistungen von SEFA SA erforderlich sind, der SEFA SA unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
6.2. SEFA SA legt grossen Wert darauf, Verfügbarkeiten und Lieferzeiten aktuell und genau anzugeben. Insbesondere aufgrund von Produktionsoder Lieferengpässen oder im Falle einer Verletzung von Seiten des Kunden (z.B. Ziff. 6.1. AGB) kann es jedoch zu Lieferverzögerungen kommen. Alle Angaben zur Verfügbarkeit und Lieferzeit sind deshalb ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Im Übrigen behält sich SEFA
SA auch Teillieferungen ausdrücklich vor.
7.
Erfüllungsort und Nutzen und Gefahr
7.1. Als Erfüllungsort gilt Mendrisio TI, Schweiz.
7.2. Nutzen und Gefahr gehen mit Vertragsabschluss auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle von Franko Domizil-Lieferungen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
7.3. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind anzunehmen und die Mängel bei der betreffenden Transportunternehmung, zwecks Tatbestandsaufnahme, sofort schriftlich und unter Kopie an SEFA SA anzumelden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
8.
Gewährleistung für Mängel
8.1. Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, der SEFA SA innert acht Tagen schriftlich zu melden.
Ergeben sich erst später solche Mängel, so muss eine Anzeige dieser Mängel innert acht Tagen nach Entdeckung schriftlich an die SEFA SA erfolgen.
Wird der Mangel innert der achttägigen Frist nicht gerügt, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt (Verwirkung).
8.2. Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach deren Ablieferung an den Kunden, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
8.3. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle, nach Wahl der SEFA SA, auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte oder deren
Bestandteile oder auf die Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten bzw. nicht reparierten Produkte oder deren Bestandteile. Jede weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
8.4. Für Änderungen, Reparaturen und Eingriffe irgendwelcher Art, die nicht durch die SEFA SA oder von ihr ausdrücklich bezeichneten Fachleuten vorgenommen wurden, wird keine Haftung übernommen. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch erlischt dadurch in jedem Falle.
9.
Prüfung und Abnahme
9.1. Der Kunde hat jede Leistung, insbesondere jedes erhaltene Arbeitsergebnis, jedes gelieferte Werk, jede empfangene Sache sowie jedes erhaltene Resultat, Zwischenresultat und Testergebnis innert einer Frist von 30 Tagen zu prüfen und allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und Mängel, für die SEFA SA auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist unverzüglich schriftlich und begründet zu rügen.
9.2. Will der Kunde von der SEFA SA hergestellt Software bemängeln, so hat er einen bei isolierter Prüfung der von der SEFA SA hergestellten
Software reproduzierbaren Programmfehler zu dokumentieren.
9.3. Unterlässt es der Kunde, innert der Frist von 30 Tagen eine Mängelrüge zu erheben, so gilt die von der SEFA SA erbrachte Leistung als genehmigt.
9.4. Die Bezahlung der Schlussrechnung oder der Beginn des Produktionsbetriebes (es gilt das zuerst Erfolgte) gilt ohne weiteres als Abnahme.
10.
Geistiges Eigentum
10.1. SEFA SA behält sich alle Rechte an sämtlichen Dokumenten, wie beispielsweise Offerten und technischen Unterlagen, vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird diese Dokumente ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von SEFA SA weder ganz oder teilweise zugänglich machen noch zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwenden.
10.2. SEFA SA ist berechtigt, bei einer Verletzung von Ziff. 9.1. AGB vom Vertrag zurückzutreten und den sämtlichen aus der Verletzung entstehenden Schaden geltend zu machen.
11.
Datenschutz
SEFA SA ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene sowie technische Daten des Kunden und des Endverbrauchers nach Belieben zu bearbeiten. Der Kunde ist insbesondere damit einverstanden, dass SEFA SA zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt geben wird.
12.
Verwendung der Produkte im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Geräten
Die von SEFA SA vertriebenen Produkte dürfen nur unter der Voraussetzung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SEFA SA in lebenserhaltenden Geräten im menschlichen Körper sowie für Geräte zur Lebenserhaltung eingesetzt werden. Ein entsprechendes Gesuch des
Kunden hat schriftlich zu erfolgen.
13.
Haftung und Haftungsausschluss
13.1. Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. SEFA SA haftet jedoch in keinem Falle für leichte Fahrlässigkeit, indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, unvorhergesehene oder von SEFA SA unverschuldete Ereignisse, nicht realisierte Einsparungen, sowie Schäden aus Lieferverzug, sowie jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von SEFA SA, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Funktionsmuster, Prototypen, Vorserien, Nullserien etc. herstellen und hinreichend auszutesten. Bei Verletzung dieser Pflicht ist SEFA SA von jeglicher Haftung befreit. Der Kunde trägt insbesondere die mit einer voreiligen Serienproduktion verbundenen Risiken allein.
14.
Weitere Bestimmungen
14.1. Die AGB sind bis zu einer allfälligen Neuausgabe für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der SEFA SA und dem
Kunden verbindlich, auch wenn bei einem späteren Rechtsgeschäft nicht mehr ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.
14.2. Alle Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages zwischen SEFA SA und dem Kunden bzw. dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
14.3. Für den Fall, dass sich Teile eines Vertrages zwischen SEFA SA und dem Kunden bzw. der AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so bleibt der
Rest dieses Vertrages zwischen SEFA SA und dem Kunden bzw. der AGB davon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Teile sollen in diesem Fall so ausgelegt werden, dass sie dem weggefallenen Teil möglichst nahe kommen und im Ganzen der Sinn des Vertrages zwischen SEFA SA und dem
Kunden bzw. dieser AGB erhalten bleibt.
15.
Abwerbung und Übernahme von SEFA SA-Personal
Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter von SEFA SA während der laufenden Vertragsbeziehung und innert zwei Jahren ab Beendigung des Vertrages weder abzuwerben noch einzustellen. Für jeden Verstoss des Kunden gegen diese Vereinbarung, schuldet dieser der SEFA SA eine Strafe in der Höhe von 50 000CHF pro Mitarbeiter. Die Bezahlung dieser Summe befreit den Kunden nicht vom Einhalten des Verbots. SEFA SA ist jederzeit berechtigt eine entsprechende Realerfüllung zu verlangen.
16.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen sowie diese AGB unterstehen schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2. Die Parteien vereinbaren für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Kunden und der SEFA SA ergeben, Mendrisio TI, Schweiz als ausschliesslichen Gerichtsstand. Vorbehalten bleiben zwingende oder teilzwingende gesetzliche Bestimmungen.
SEFA SA,
Piazzale Roncaa, 6850 Mendrisio
Version Oktober 2015